Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
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Nach Gewicht
- BSG, 06.09.2018 – B 2 U 16/17 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - ärztliche Behandlung eines anlagenbedingten Leidens - Zurechnung als mittelbare Unfallfolge - Setzung des Anscheins einer unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt - subjektive Sicht des Versicherten - Treu und Glauben - besonderer Zurechnungstatbestand iSd § 11 Abs 1 Nr 1 SGB 7)Zitiert von 22
- BSG, 05.07.2011 – B 2 U 17/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge - Feststellung - Anspruch - Ermächtigungsnorm - Gesundheitsschaden - Folgeschäden - Untersuchung - Aufklärung - Maßnahme - Heilbehandlung - D-Arzt - Zurechnungstatbestand - Mitwirkungspflichten - irrige Vorstellung - Rechtsschein - Anschein - wesentliche Bedingung - KausalitätZitiert von 170
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2017 – L 3 U 176/15Zitiert von 2
- LSG Hamburg, 25.06.2025 – L 2 U 3/24
- LSG Thüringen, 30.04.2021 – L 1 U 577/20Zitiert von 1
- LSG Thüringen, 12.12.2019 – L 1 U 1215/17
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 12.05.2026 – L 15 U 286/22Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 13.01.2026 – S 9 U 1027/24
- LSG Baden-Württemberg, 28.08.2025 – L 6 U 128/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/11#abs-1 (1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge
einschließlich der dazu notwendigen Wege.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/11#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder von Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich.